RS OGH 2010/1/28 2Ob182/09t

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Norm

MG §5 A
MG §5 C
MRG §24

Rechtssatz

Aus einer in einem Mietvertrag aus 1978 formularmäßig vorgedruckten und nicht individualisierten Klausel über die Pflicht zur Tragung von Kosten für besondere Aufwendungen (Lift), die auf der damals geltenden Rechtslage (§ 5 MG) beruht, kann kein Beitritt des Mieters zu einer Sondernutzungsgemeinschaft, die nunmehr außerhalb der Regelung des § 24 MRG läge, abgeleitet werden.Aus einer in einem Mietvertrag aus 1978 formularmäßig vorgedruckten und nicht individualisierten Klausel über die Pflicht zur Tragung von Kosten für besondere Aufwendungen (Lift), die auf der damals geltenden Rechtslage (Paragraph 5, MG) beruht, kann kein Beitritt des Mieters zu einer Sondernutzungsgemeinschaft, die nunmehr außerhalb der Regelung des Paragraph 24, MRG läge, abgeleitet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125782

Im RIS seit

31.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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