Norm
MG §5 ARechtssatz
Aus einer in einem Mietvertrag aus 1978 formularmäßig vorgedruckten und nicht individualisierten Klausel über die Pflicht zur Tragung von Kosten für besondere Aufwendungen (Lift), die auf der damals geltenden Rechtslage (§ 5 MG) beruht, kann kein Beitritt des Mieters zu einer Sondernutzungsgemeinschaft, die nunmehr außerhalb der Regelung des § 24 MRG läge, abgeleitet werden.Aus einer in einem Mietvertrag aus 1978 formularmäßig vorgedruckten und nicht individualisierten Klausel über die Pflicht zur Tragung von Kosten für besondere Aufwendungen (Lift), die auf der damals geltenden Rechtslage (Paragraph 5, MG) beruht, kann kein Beitritt des Mieters zu einer Sondernutzungsgemeinschaft, die nunmehr außerhalb der Regelung des Paragraph 24, MRG läge, abgeleitet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125782Im RIS seit
31.05.2010Zuletzt aktualisiert am
18.04.2018