Norm
StGB §293Rechtssatz
§ 293 StGB wird auch dann verwirklicht, wenn der Täter das Tatobjekt zur Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs benützt.Paragraph 293, StGB wird auch dann verwirklicht, wenn der Täter das Tatobjekt zur Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs benützt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126038Im RIS seit
19.08.2010Zuletzt aktualisiert am
19.08.2010