RS OGH 2010/3/25 5Ob55/10i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2010
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Norm

MRG idF MRN 2001 §45 Abs1
MRG idF 3.WÄG §45 Abs1
MRG §49d Abs3
  1. MRG § 49d heute
  2. MRG § 49d gültig ab 29.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001

Rechtssatz

Eine, wenn auch seinerzeit berechtigte Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 45 MRG in der Fassung der MRN 2001 (allenfalls gemäß § 45 MRG in der Fassung des 3. WÄG in Verbindung mit § 49d Abs 3 MRG) verliert ihre gesetzliche Grundlage, wenn der Abbruch des Gebäudes bewilligt oder behördlich aufgetragen wird. Trotz einer seinerzeit zulässigen Anhebung des Hauptmietzinses erlischt die Berechtigung, die Erhöhung weiterhin zu verlangen, mit Bewirkung einer solchen Abbruchsbewilligung.Eine, wenn auch seinerzeit berechtigte Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 45, MRG in der Fassung der MRN 2001 (allenfalls gemäß Paragraph 45, MRG in der Fassung des 3. WÄG in Verbindung mit Paragraph 49 d, Absatz 3, MRG) verliert ihre gesetzliche Grundlage, wenn der Abbruch des Gebäudes bewilligt oder behördlich aufgetragen wird. Trotz einer seinerzeit zulässigen Anhebung des Hauptmietzinses erlischt die Berechtigung, die Erhöhung weiterhin zu verlangen, mit Bewirkung einer solchen Abbruchsbewilligung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125840

Im RIS seit

21.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

23.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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