Norm
MRG idF MRN 2001 §45 Abs1Rechtssatz
Eine, wenn auch seinerzeit berechtigte Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß § 45 MRG in der Fassung der MRN 2001 (allenfalls gemäß § 45 MRG in der Fassung des 3. WÄG in Verbindung mit § 49d Abs 3 MRG) verliert ihre gesetzliche Grundlage, wenn der Abbruch des Gebäudes bewilligt oder behördlich aufgetragen wird. Trotz einer seinerzeit zulässigen Anhebung des Hauptmietzinses erlischt die Berechtigung, die Erhöhung weiterhin zu verlangen, mit Bewirkung einer solchen Abbruchsbewilligung.Eine, wenn auch seinerzeit berechtigte Erhöhung des Hauptmietzinses gemäß Paragraph 45, MRG in der Fassung der MRN 2001 (allenfalls gemäß Paragraph 45, MRG in der Fassung des 3. WÄG in Verbindung mit Paragraph 49 d, Absatz 3, MRG) verliert ihre gesetzliche Grundlage, wenn der Abbruch des Gebäudes bewilligt oder behördlich aufgetragen wird. Trotz einer seinerzeit zulässigen Anhebung des Hauptmietzinses erlischt die Berechtigung, die Erhöhung weiterhin zu verlangen, mit Bewirkung einer solchen Abbruchsbewilligung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125840Im RIS seit
21.06.2010Zuletzt aktualisiert am
23.06.2010