RS OGH 2010/4/8 13Os153/09p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.2010
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Norm

StPO §43 Abs1 Z3 B
StPO §245 Abs1
StPO §281 Abs1 Z1
  1. StPO § 43 heute
  2. StPO § 43 gültig von 01.06.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  3. StPO § 43 gültig ab 01.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. StPO § 43 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  5. StPO § 43 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Während § 262 StPO eine Belehrung über wahrscheinliche Änderungen der rechtlichen Beurteilung gegenüber derjenigen der Anklageschrift gebietet und Absprachen (bloß) über den Verfahrensgang kein gesetzliches Hindernis entgegensteht (vgl nur § 245 Abs 1 zweiter Satz StPO über die Möglichkeit des Angeklagten, sich ohne lange Erklärungen schuldig zu bekennen, § 252 Abs 1 Z 4 StPO über einverständliche Verlesungen oder § 252 Abs 2a StPO über den Ersatz von Verlesungen durch ein zusammenfassendes Referat des Vorsitzenden, nicht zuletzt § 246 Abs 2 StPO, wonach Ankläger und Angeklagter im Laufe der Hauptverhandlung „Beweismittel fallen lassen“ können, „jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt“), haben sich Richter jeder Äußerung über den Inhalt der noch nicht ergangenen Entscheidung in der Hauptsache (§§ 259, 260 Abs 1 Z 1 bis 3 StPO, § 214 FinStrG) zu enthalten. Ein Vorsitzender, der außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt zu einem Beteiligten des Hauptverfahrens aufnimmt und dabei seine Entschlossenheit zu einer dessen Prozessstandpunkt zuwiderlaufenden Verfahrenserledigung in der Hauptsache zum Ausdruck bringt, setzt demnach ein Verhalten, welches das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters auf eine vom Verfahrensrecht im Sinn des § 43 Abs 1 Z 3 StPO respektierte Weise erschüttert und ist folgerichtig ausgeschlossen.Während Paragraph 262, StPO eine Belehrung über wahrscheinliche Änderungen der rechtlichen Beurteilung gegenüber derjenigen der Anklageschrift gebietet und Absprachen (bloß) über den Verfahrensgang kein gesetzliches Hindernis entgegensteht vergleiche nur Paragraph 245, Absatz eins, zweiter Satz StPO über die Möglichkeit des Angeklagten, sich ohne lange Erklärungen schuldig zu bekennen, Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO über einverständliche Verlesungen oder Paragraph 252, Absatz 2 a, StPO über den Ersatz von Verlesungen durch ein zusammenfassendes Referat des Vorsitzenden, nicht zuletzt Paragraph 246, Absatz 2, StPO, wonach Ankläger und Angeklagter im Laufe der Hauptverhandlung „Beweismittel fallen lassen“ können, „jedoch nur, wenn der Gegner zustimmt“), haben sich Richter jeder Äußerung über den Inhalt der noch nicht ergangenen Entscheidung in der Hauptsache (Paragraphen 259, 260, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StPO, Paragraph 214, FinStrG) zu enthalten. Ein Vorsitzender, der außerhalb der Hauptverhandlung Kontakt zu einem Beteiligten des Hauptverfahrens aufnimmt und dabei seine Entschlossenheit zu einer dessen Prozessstandpunkt zuwiderlaufenden Verfahrenserledigung in der Hauptsache zum Ausdruck bringt, setzt demnach ein Verhalten, welches das Vertrauen in die Unvoreingenommenheit des Richters auf eine vom Verfahrensrecht im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 3, StPO respektierte Weise erschüttert und ist folgerichtig ausgeschlossen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125768

Im RIS seit

20.05.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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