Norm
AktG §25 Abs3Rechtssatz
Im Interesse von Gesellschaften, die (ihrer Ansicht nach) gründungsprüfungspflichtige Vorgänge sanieren wollen, hat das Firmenbuchgericht ohne eingehende Prüfung, ob ein prüfpflichtiger Sachverhalt und gegebenenfalls welcher vorliegt, auf entsprechenden Antrag zur Vermeidung unnötiger Verzögerungen möglichst rasch einen Gründungsprüfer zu bestellen. Ein solcher Antrag ist nur dann abzuweisen, wenn sich schon aus dem Antragsvorbringen ohne weitere Prüfung ergibt, dass ein gründungsprüfungspflichtiger Sachverhalt offensichtlich nicht vorliegt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125868Im RIS seit
06.07.2010Zuletzt aktualisiert am
06.07.2010