RS OGH 2010/4/22 2Ob1/09z

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Veröffentlicht am 22.04.2010
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Rechtssatz

Eine Klausel, wonach der Leasingnehmer im Falle des Terminverlusts keinen Anspruch auf Abzinsung der fälliggestellten Restschuld hat, ist wegen gröblicher Benachteiligung iSv § 879 Abs 3 ABGB unwirksam.Eine Klausel, wonach der Leasingnehmer im Falle des Terminverlusts keinen Anspruch auf Abzinsung der fälliggestellten Restschuld hat, ist wegen gröblicher Benachteiligung iSv Paragraph 879, Absatz 3, ABGB unwirksam.

Entscheidungstexte

  • RS0126172">2 Ob 1/09z
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 2 Ob 1/09z
    Beisatz: Von dieser Beurteilung ist die Frage zu trennen, ob den Leasingnehmer bei Verschulden am Zahlungsverzug eine Schadenersatzpflicht für allfällige Zinsenverluste des Leasinggebers trifft. (T1); Veröff: SZ 2010/41

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126172

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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