RS OGH 2010/4/22 2Ob1/09z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.2010
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Norm

KSchG §6 Abs3
VerbrKrVO §5 Abs2
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Der in einer Klausel geregelte Kündigungsverzicht des Leasingnehmers steht mit den Verbraucher in § 5 Abs 2 VerbrKrVO eingeräumten Recht der vorzeitigen Vertragserfüllung nicht im Widerspruch. Dieses Recht hat daher trotz des befristeten Verzichts des Leasingnehmers auf die ordentliche Kündigung weiterhin Bestand. Es liegt auch keine Verletzung des Transparenzgebots, dadurch vor, dass die den Kündigungsverzicht regelnde Klausel keinen Hinweis auf die nach § 5 VerbrKrVO mögliche, von den vorgesehenen Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten unabhängige vorzeitige Vertragsbeendigung durch vorzeitige gänzliche Rückzahlung enthält.Der in einer Klausel geregelte Kündigungsverzicht des Leasingnehmers steht mit den Verbraucher in Paragraph 5, Absatz 2, VerbrKrVO eingeräumten Recht der vorzeitigen Vertragserfüllung nicht im Widerspruch. Dieses Recht hat daher trotz des befristeten Verzichts des Leasingnehmers auf die ordentliche Kündigung weiterhin Bestand. Es liegt auch keine Verletzung des Transparenzgebots, dadurch vor, dass die den Kündigungsverzicht regelnde Klausel keinen Hinweis auf die nach Paragraph 5, VerbrKrVO mögliche, von den vorgesehenen Beschränkungen der Kündigungsmöglichkeiten unabhängige vorzeitige Vertragsbeendigung durch vorzeitige gänzliche Rückzahlung enthält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126169

Im RIS seit

05.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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