RS OGH 2010/5/26 3Ob38/10z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.05.2010
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Norm

ABGB §1404
ZPO §235
KO §112
KO §113
  1. ABGB § 1404 heute
  2. ABGB § 1404 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ZPO § 235 heute
  2. ZPO § 235 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Wird das Verfahren über ein auf Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) gestütztes, auf die Zahlung an die Gläubiger des Klägers gerichtetes Klagebegehren vor Streitanhängigkeit gemäß § 7 KO unterbrochen, meldete der Kläger aber in der Folge im Konkursverfahren eine unbedingte Konkursforderung an (verlangte er also damit inhaltlich Zahlung an sich) ist der Prozessweg trotz der Umstellung des Klagebegehrens bei Aufnahme (Fortsetzung) des gerichtsanhängigen Verfahrens (§§ 110, 113 KO) ohne Verstoß gegen das im Prüfungsprozess geltende Verbot der Klageänderung zulässig.Wird das Verfahren über ein auf Erfüllungsübernahme (Paragraph 1404, ABGB) gestütztes, auf die Zahlung an die Gläubiger des Klägers gerichtetes Klagebegehren vor Streitanhängigkeit gemäß Paragraph 7, KO unterbrochen, meldete der Kläger aber in der Folge im Konkursverfahren eine unbedingte Konkursforderung an (verlangte er also damit inhaltlich Zahlung an sich) ist der Prozessweg trotz der Umstellung des Klagebegehrens bei Aufnahme (Fortsetzung) des gerichtsanhängigen Verfahrens (Paragraphen 110, 113, KO) ohne Verstoß gegen das im Prüfungsprozess geltende Verbot der Klageänderung zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125883

Im RIS seit

08.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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