Norm
ABGB §1404Rechtssatz
Wird das Verfahren über ein auf Erfüllungsübernahme (§ 1404 ABGB) gestütztes, auf die Zahlung an die Gläubiger des Klägers gerichtetes Klagebegehren vor Streitanhängigkeit gemäß § 7 KO unterbrochen, meldete der Kläger aber in der Folge im Konkursverfahren eine unbedingte Konkursforderung an (verlangte er also damit inhaltlich Zahlung an sich) ist der Prozessweg trotz der Umstellung des Klagebegehrens bei Aufnahme (Fortsetzung) des gerichtsanhängigen Verfahrens (§§ 110, 113 KO) ohne Verstoß gegen das im Prüfungsprozess geltende Verbot der Klageänderung zulässig.Wird das Verfahren über ein auf Erfüllungsübernahme (Paragraph 1404, ABGB) gestütztes, auf die Zahlung an die Gläubiger des Klägers gerichtetes Klagebegehren vor Streitanhängigkeit gemäß Paragraph 7, KO unterbrochen, meldete der Kläger aber in der Folge im Konkursverfahren eine unbedingte Konkursforderung an (verlangte er also damit inhaltlich Zahlung an sich) ist der Prozessweg trotz der Umstellung des Klagebegehrens bei Aufnahme (Fortsetzung) des gerichtsanhängigen Verfahrens (Paragraphen 110, 113, KO) ohne Verstoß gegen das im Prüfungsprozess geltende Verbot der Klageänderung zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125883Im RIS seit
08.07.2010Zuletzt aktualisiert am
08.07.2010