Norm
ABGB §1009Rechtssatz
Wenn der frühere Rechtsvertreter einer Partei auf Seite ihres nunmehrigen Prozessgegners als Nebenintervenient beitritt, ist für die Frage seines rechtlichen Interesses nicht maßgeblich, ob der Beitritt eine Berufspflichtenverletzung im Sinne des § 9 RAO bildet, oder ob sich der Nebenintervenient durch sein prozessuales Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen die auch vertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheits? und Treuepflicht nach § 9 Abs 2 RAO einem Schadenersatzanspruch oder sogar einem Kollusionsvorwurf aussetzt. Das prozessuale Recht auch eines Beitritts auf der Gegenseite als Nebenintervenient nach § 17 Abs 1 ZPO wird durch die Bestimmungen der RAO ebenso wenig berührt wie durch vertragliche Verpflichtungen zur Gegenpartei.Wenn der frühere Rechtsvertreter einer Partei auf Seite ihres nunmehrigen Prozessgegners als Nebenintervenient beitritt, ist für die Frage seines rechtlichen Interesses nicht maßgeblich, ob der Beitritt eine Berufspflichtenverletzung im Sinne des Paragraph 9, RAO bildet, oder ob sich der Nebenintervenient durch sein prozessuales Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen die auch vertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheits? und Treuepflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, RAO einem Schadenersatzanspruch oder sogar einem Kollusionsvorwurf aussetzt. Das prozessuale Recht auch eines Beitritts auf der Gegenseite als Nebenintervenient nach Paragraph 17, Absatz eins, ZPO wird durch die Bestimmungen der RAO ebenso wenig berührt wie durch vertragliche Verpflichtungen zur Gegenpartei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126073Im RIS seit
01.09.2010Zuletzt aktualisiert am
01.09.2010