RS OGH 2010/5/27 5Ob67/10d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.2010
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Norm

ABGB §1009
RAO §9
ZPO §17 Abs1 A
ZPO §17 Abs1 B
  1. RAO § 9 heute
  2. RAO § 9 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2024
  3. RAO § 9 gültig von 22.03.2020 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  4. RAO § 9 gültig von 01.08.2019 bis 21.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2019
  5. RAO § 9 gültig von 25.05.2018 bis 31.07.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2018
  6. RAO § 9 gültig von 01.09.2013 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2013
  7. RAO § 9 gültig von 01.07.2010 bis 31.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  8. RAO § 9 gültig von 29.12.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  9. RAO § 9 gültig von 29.10.2003 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2003
  10. RAO § 9 gültig von 01.07.1996 bis 28.10.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 304/1996

Rechtssatz

Wenn der frühere Rechtsvertreter einer Partei auf Seite ihres nunmehrigen Prozessgegners als Nebenintervenient beitritt, ist für die Frage seines rechtlichen Interesses nicht maßgeblich, ob der Beitritt eine Berufspflichtenverletzung im Sinne des § 9 RAO bildet, oder ob sich der Nebenintervenient durch sein prozessuales Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen die auch vertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheits? und Treuepflicht nach § 9 Abs 2 RAO einem Schadenersatzanspruch oder sogar einem Kollusionsvorwurf aussetzt. Das prozessuale Recht auch eines Beitritts auf der Gegenseite als Nebenintervenient nach § 17 Abs 1 ZPO wird durch die Bestimmungen der RAO ebenso wenig berührt wie durch vertragliche Verpflichtungen zur Gegenpartei.Wenn der frühere Rechtsvertreter einer Partei auf Seite ihres nunmehrigen Prozessgegners als Nebenintervenient beitritt, ist für die Frage seines rechtlichen Interesses nicht maßgeblich, ob der Beitritt eine Berufspflichtenverletzung im Sinne des Paragraph 9, RAO bildet, oder ob sich der Nebenintervenient durch sein prozessuales Einschreiten wegen eines Verstoßes gegen die auch vertragliche Verpflichtung des Rechtsanwalts zur Verschwiegenheits? und Treuepflicht nach Paragraph 9, Absatz 2, RAO einem Schadenersatzanspruch oder sogar einem Kollusionsvorwurf aussetzt. Das prozessuale Recht auch eines Beitritts auf der Gegenseite als Nebenintervenient nach Paragraph 17, Absatz eins, ZPO wird durch die Bestimmungen der RAO ebenso wenig berührt wie durch vertragliche Verpflichtungen zur Gegenpartei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126073

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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