Norm
GSVG §145Rechtssatz
Unter Bedachtnahme auf den mit der Hinterbliebenenpension angestrebten Versorgungszweck erscheint die gesetzliche Regelung über die Berechnung der Hinterbliebenenpension nicht unsachlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125936Im RIS seit
02.08.2010Zuletzt aktualisiert am
02.08.2010