Norm
UVG §20Rechtssatz
An sich ist auch ein Antrag des Kindes auf rückwirkende Einstellung möglich, allerdings nur im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Einstellungsgrundes (§ 20 Abs 2 UVG), weil es das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind ansonsten in der Hand hätte, die Rechtsposition des Bundes durch einen Antrag auf rückwirkende Einstellung zu beeinträchtigen.An sich ist auch ein Antrag des Kindes auf rückwirkende Einstellung möglich, allerdings nur im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Einstellungsgrundes (Paragraph 20, Absatz 2, UVG), weil es das durch den Jugendwohlfahrtsträger vertretene Kind ansonsten in der Hand hätte, die Rechtsposition des Bundes durch einen Antrag auf rückwirkende Einstellung zu beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125543Im RIS seit
10.12.2009Zuletzt aktualisiert am
23.05.2013