Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Hon. Prof. Dr. Neumayr und Dr. Schramm als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Samantha R*****, geboren am 27. September 1999, *****, vertreten durch das Land Niederösterreich als Jugendwohlfahrtsträger (Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendwohlfahrt, Schönkirchner Straße 1, 2230 Gänserndorf), wegen Unterhaltsvorschuss, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juni 2010, AZ 10 Ob 27/10h, wird dahin berichtigt, dass der Spruch richtig zu lauten hat:
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass der Beschluss des Erstgerichts zu lauten hat:
„Die dem Kind mit Beschluss des Bezirksgerichts Gänserndorf, 2 PU 163/07w-9, vom 15. 01. 2008 gewährten Unterhaltsvorschüsse in Höhe von 170 EUR monatlich werden mit Ablauf des 30. 9. 2009 eingestellt.
Das darüber hinausgehende Begehren des Kindes, die Vorschüsse auch für den Zeitraum vom 01. 01. 2008 bis 30. 09. 2009 einzustellen, wird abgewiesen.“
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Im Spruch des Beschlusses des Obersten Gerichtshofs vom 1. Juni 2010 ist eine offensichtliche Unrichtigkeit in Bezug auf das Datum, mit dem die Unterhaltsvorschüsse eingestellt werden, enthalten (richtig ist das Datum „30. 9. 2009“ statt „30. 9. 2010“). Diese Unrichtigkeit ist gemäß § 41 AußStrG iVm §§ 430 und 419 ZPO zu berichtigen.
Textnummer
E94952European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:0100OB00027.10H.0817.000Im RIS seit
29.09.2010Zuletzt aktualisiert am
29.09.2010