Norm
KO §156Rechtssatz
Eine Einschränkung der Klage auf „die 20%ige Ausgleichsquote“ genügt nicht, um das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens gemäß § 226 ZPO zu wahren, weil sie vor dem Hintergrund des (hier:) Zwangsausgleichs nicht ausreichend spezifiziert ist.Eine Einschränkung der Klage auf „die 20%ige Ausgleichsquote“ genügt nicht, um das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens gemäß Paragraph 226, ZPO zu wahren, weil sie vor dem Hintergrund des (hier:) Zwangsausgleichs nicht ausreichend spezifiziert ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125887Im RIS seit
12.07.2010Zuletzt aktualisiert am
09.08.2010