RS OGH 2010/6/30 8ObA30/09h, 9ObA61/09z

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Veröffentlicht am 30.06.2010
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Norm

KO §156
ZPO §226 IIA2
ZPO §226 IIB13
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
  1. ZPO § 226 heute
  2. ZPO § 226 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Einschränkung der Klage auf „die 20%ige Ausgleichsquote“ genügt nicht, um das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens gemäß § 226 ZPO zu wahren, weil sie vor dem Hintergrund des (hier:) Zwangsausgleichs nicht ausreichend spezifiziert ist.Eine Einschränkung der Klage auf „die 20%ige Ausgleichsquote“ genügt nicht, um das Erfordernis der Bestimmtheit des Klagebegehrens gemäß Paragraph 226, ZPO zu wahren, weil sie vor dem Hintergrund des (hier:) Zwangsausgleichs nicht ausreichend spezifiziert ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125887

Im RIS seit

12.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

09.08.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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