RS OGH 2010/8/17 10Ob81/09y, 10Ob11/10f, 10Ob20/10d, 10Ob41/10t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2010
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Norm

EO §382a
UVG §4 Z5
  1. EO § 382a heute
  2. EO § 382a gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 382a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  4. EO § 382a gültig von 01.03.1990 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 96/1990
  1. UVG § 4 heute
  2. UVG § 4 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  3. UVG § 4 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2003
  4. UVG § 4 gültig von 01.01.1988 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 645/1987

Rechtssatz

Die Höhe des Vorschusses nach § 4 Z 5 UVG wird durch die einstweilige Verfügung nach § 382a EO determiniert. Durch die Bezugnahme auf § 382a EO in § 4 Z 5 UVG wird aber auch klargestellt, dass jedenfalls keine über dem „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ liegenden Vorschüsse ausbezahlt werden können. Um die höhenmäßige Beschränkung effektiv werden zu lassen, ist sie im Vorschussverfahren von Amts wegen zu beachten, wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen höheren Betrag lautet.Die Höhe des Vorschusses nach Paragraph 4, Ziffer 5, UVG wird durch die einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 a, EO determiniert. Durch die Bezugnahme auf Paragraph 382 a, EO in Paragraph 4, Ziffer 5, UVG wird aber auch klargestellt, dass jedenfalls keine über dem „Grundbetrag der Familienbeihilfe“ liegenden Vorschüsse ausbezahlt werden können. Um die höhenmäßige Beschränkung effektiv werden zu lassen, ist sie im Vorschussverfahren von Amts wegen zu beachten, wenn die einstweilige Verfügung unrichtigerweise auf einen höheren Betrag lautet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0125720

Im RIS seit

29.04.2010

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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