RS OGH 2010/8/24 2Ob207/09v

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Veröffentlicht am 24.08.2010
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Rechtssatz

Mangels einer gesetzlichen Regelung bei Konkurrenz zwischen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Sozialhilfeträgern Dritten gegenüber hat es in solchen Fällen bei den allgemeinen Grundsätzen nach § 155 Abs 1, § 156 Abs 3 VersVG zu bleiben.Mangels einer gesetzlichen Regelung bei Konkurrenz zwischen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Sozialhilfeträgern Dritten gegenüber hat es in solchen Fällen bei den allgemeinen Grundsätzen nach Paragraph 155, Absatz eins,, Paragraph 156, Absatz 3, VersVG zu bleiben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126283

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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