Norm
ASVG §323Rechtssatz
Mangels einer gesetzlichen Regelung bei Konkurrenz zwischen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Sozialhilfeträgern Dritten gegenüber hat es in solchen Fällen bei den allgemeinen Grundsätzen nach § 155 Abs 1, § 156 Abs 3 VersVG zu bleiben.Mangels einer gesetzlichen Regelung bei Konkurrenz zwischen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Sozialhilfeträgern Dritten gegenüber hat es in solchen Fällen bei den allgemeinen Grundsätzen nach Paragraph 155, Absatz eins,, Paragraph 156, Absatz 3, VersVG zu bleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126283Im RIS seit
13.12.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013