TE OGH 2010/8/24 2Ob207/09v

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Veröffentlicht am 24.08.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Fonds Soziales Wien, 1030 Wien, Guglgasse 7-9, vertreten durch Mag. Christian Puck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei G*****-AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen 32.047,24 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Wien vom 13. August 2009, GZ 13 R 70/09y-13, womit das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 27. Februar 2009, GZ 56 Cg 106/08p-8, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das Teilurteil des Berufungsgerichts und die Entscheidung des Erstgerichts im davon betroffenen Umfang werden aufgehoben. Die Rechtssache wird (auch) insoweit an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die bei einem Verkehrsunfall am 26. 11. 1994 schwer Verletzte erwirkte mit seit 11. 12. 1998 rechtskräftigem Urteil die Feststellung der Haftung der Beklagten, beschränkt mit der Höhe der Haftpflichtversicherungssumme, für alle zukünftigen Folgen aus dem Unfall. Die Verletzte benötigt durchgehend intensive Betreuung und ist im Sozialmedizinischen Zentrum Sophienspital, einem Pflegeheim der Stadt Wien, aufhältig. Die Kosten für dieses Pflegeheim betragen laut einer Verordnung der Wiener Landesregierung 79,94 EUR pro Tag, unabhängig vom konkret erforderlichen Pflegebedarf. Mangels hinreichenden Einkommens oder verwertbaren Vermögens gewährt der klagende Fonds der Verletzten auf Grundlage des WSHG Sozialhilfe im Umfang der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Pflege und den Beiträgen aus dem für die Verletzte bezogenen Pflegegeld und der Berufsunfähigkeitspension zu 80 %, sowie der Familienbeihilfe. Mit Schreiben vom 11. 10. 2005 ersuchte der klagende Fonds den beklagten Haftpflichtversicherer, den Differenzbetrag von rund 46.000 EUR für die Zeit vom 1. 1. 2002 bis 31. 8. 2005 sowie ab 1. 9. 2005 laufend monatlich zu ersetzen. Mit Schreiben vom 19. 10. 2006 zeigte er den Übergang der Rechtsansprüche der Verletzten nach § 27 WSHG an.

Der klagende Fonds begehrt nunmehr den Ersatz der Differenz für den Zeitraum Juli 2004 bis September 2008 in Höhe von insgesamt 32.047,24 EUR sA. Er sei zuständiger Sozialhilfeträger einerseits zur Erbringung der Leistungen im Sinne des WSHG, nämlich zur teilweisen Zahlung der Pflegeentgelte für den Aufenthalt der Verletzten im Pflegeheim, und andererseits gemäß § 30 WSHG berechtigt, Ersatzansprüche geltend zu machen und daher aktivlegitimiert. Im Hinblick auf die Neuregelung des § 29 Abs 1 WSHG seien die Ansprüche auch nicht verjährt.

Der beklagte Versicherer wandte die mangelnde Aktivlegitimation ein, weil Träger der Sozialhilfe das Land Wien und nicht der klagende Fonds sei, sowie im Hinblick auf § 1480 ABGB und den Zeitpunkt der Klagseinbringung (25. 6. 2008) Verjährung für den Zeitraum Juli 2004 bis 24. 6. 2005. Auch sei kein über das Pflegegeld hinausgehender Deckungsfonds vorhanden, weil bei einem Pflegegeld in der höchsten Stufe 7 der Anspruch aus dem Titel der Pflegeaufwendungen zur Gänze auf den Sozialversicherungsträger übergehe. Niemand könne zu mehr als 100 % pflegebedürftig sein. Letztlich wurde Deckungskonkurs eingewandt und ein Verteilungsentwurf vorgelegt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und machte sich die Argumentation der Beklagten, dass niemand zu mehr als 100 % pflegebedürftig sein könne und daher der gesamte Anspruch auf den Sozialversicherungsträger, der Pflegegeld zahle, übergegangen sei, zu eigen. Für den Übergang an den klagenden Fonds sei nichts mehr verblieben.

Das Berufungsgericht wies einen Teil des Begehrens in Höhe von 7.925,83 EUR sA wegen Verjährung ab und hob im Übrigen die Entscheidung unter Verwerfung der Rechtsansicht zum Pflegegeld auf. Ein über das vom Sozialversicherungsträger geleistete Pflegegeld hinausgehender Anspruch sei bei der Geschädigten verblieben und habe daher auf den klagenden Fonds übergehen können. Allerdings seien im Hinblick auf § 29 WSHG im Sinne der Judikatur des Obersten Gerichtshofs die bis 24. 6. 2005 geltend gemachten Teile des Klagebegehrens verjährt und daher abzuweisen. Ansonsten sei die Frage des Deckungskonkurses zu prüfen und eine Konkretisierung der Angaben der klagenden Partei zur Höhe der geleisteten Pflegegelder und der Berufsunfähigkeitspension sowie die Aufschlüsselung der der Klageberechnung zu Grunde gelegten Beträge erforderlich. Die ordentliche Revision wurde mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zugelassen.

Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Teilurteil abzuändern und dem Klagebegehren stattzugeben; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei beantragt in der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung die Revision zurückzuweisen, in eventu ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und im Sinne des Aufhebungsantrags auch berechtigt.

1. Zur Frage der Verjährung:

1.1. In der Revision verweist der klagende Fonds auf die mittlerweilige Änderung des § 29 WSHG, der nunmehr nicht mehr auf die Verjährungsbestimmungen des ABGB verweise. Die Entscheidung 7 Ob 199/00s sei noch zur alten Rechtslage ergangen.

1.2. Das Wiener Sozialhilfegesetz (WSHG) regelt in seinem 6. Abschnitt unter dem Titel „Ersatz von Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs“ in § 25, dass für Leistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vom Empfänger der Hilfe, von seinen Erben, seinen unterhaltspflichtigen Angehörigen und von sonstigen Dritten Ersatz zu leisten ist, gegen die der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung des Lebensbedarfs hat.

Nach § 27 WSHG gehen, wenn der Empfänger der Hilfe Rechtsansprüche zur Deckung seines Lebensbedarfs gegen einen Dritten hat, diese Ansprüche auf die Dauer der Hilfeleistung bis zur Höhe der aufgewendeten Kosten auf den Sozialhilfeträger über, sobald dieser dem Dritten hievon schriftlich Anzeige erstattet. Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des Zivilrechts bleiben davon unberührt.

Unter der Überschrift „Geltendmachung von Ersatzansprüchen“ sieht § 29 Abs 1 WSHG unter anderem vor, dass Ersatzansprüche nach §§ 26 Abs 4 und 27 WSHG nicht mehr geltend gemacht werden dürfen, wenn seit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 ABGB).

1.3. Durch die Novelle des WSHG LGBl Nr 16/2003, wurde der frühere letzte Satz des § 29 Abs 1 WSHG, wonach im Übrigen all diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjährten, ersatzlos gestrichen. Die neue Fassung des Gesetzes ist nach Art II der Novelle auf Ersatzansprüche nicht anzuwenden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind. Die Erläuternden Bemerkungen zu dieser Novelle führen aus, dass nach der Judikatur des Obersten Gerichtshofs die in § 29 Abs 1 erster Satz WSHG angeführte drei- und zehnjährige Frist lediglich als Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen zu verstehen ist. Für die Verjährung wären entsprechend § 29 Abs 1 letzter Satz WSHG in der bisherigen Fassung ausschließlich die Bestimmungen des bürgerlichen Gesetzbuches und somit stets die dreijährige Verjährungsfrist heranzuziehen. Sowohl nach der Entstehungsgeschichte als auch nach den Erläuternden Bemerkungen des Wiener Sozialhilfegesetzes ergebe sich hingegen, dass keine Differenzierung zwischen Geltendmachungs- und Verjährungsfrist beabsichtigt gewesen sei. Dies stehe auch im Einklang mit der Systematik der Sozialhilfegesetze der anderen österreichischen Bundesländer. Die nunmehr vorgesehene Regelung des § 29 Abs 1 WSHG solle durch den Entfall des ausdrücklichen Verweises auf das bürgerliche Recht für die Verjährungsfristen eine Klarstellung bewirken, wobei im Sinne der Rechtssicherheit in Art II Abs 2 der Novelle eine Übergangsbestimmung geschaffen werde.

1.4. Zur früheren Rechtslage hatte der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 199/00s ausgesprochen, dass sich aus den Gesetzesmaterialien zur sechsten Novelle des WSHG - auch wenn diese untechnisch von einer „Verjährungsfrist“ sprächen - deutlich ergebe, dass es sich bei der zehn- bzw dreijährigen Frist um eine Ausschlussfrist handle. Die Erläuterungen, Blg 17/72, zu § 29 führten aus, dass dessen Abs 1 eine generelle Ausschlussfrist enthalte, wonach Ersatzansprüche nicht geltend gemacht werden dürften, wenn seit Ablauf des Jahres, in dem die Hilfeleistung gewährt worden sei, mehr als drei Jahre verstrichen seien. Neben der zeitlichen Beschränkung durch die Ausschlussfrist unterlägen alle Ersatzansprüche der Verjährung nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts. Auch der letzte Satz dieser Bestimmung, wonach all diese Ersatzansprüche nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts verjährten, lasse keine andere Interpretation zu, als dass „im Übrigen“ (das heißt abgesehen von den zu beachtenden Ausschlussfristen) die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechts anzuwenden seien. Ein solcher ausdrücklicher Hinweis auf die bürgerlich-rechtlichen Verjährungsbestimmungen finde sich allein im WSHG, nicht aber in den Sozialhilfegesetzen der übrigen Länder, in denen jeweils Ausschlussfristen von drei, fünf und zehn Jahren bestimmt und regelmäßig als Verjährungsfristen bezeichnet würden. Aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die Verjährungsvorschriften des ABGB im WSHG sei aber § 1486 Z 3 ABGB anzuwenden. Die Leistungen des Sozialhilfeträgers an Hilfsbedürftige fänden in den fürsorgerechtlichen bzw sozialhilferechtlichen Vorschriften ihren zureichenden und abschließenden Rechtsgrund. Aus dem Umstand, dass die klagsgegenständliche Forderung keine privatrechtliche sei, lasse sich nichts gewinnen, weil das WSHG ausdrücklich auf das ABGB verweise. Die Institution der Verjährung bestehe im öffentlichen Recht aber nur dort, wo das Gesetz dies ausdrücklich vorsehe. Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des ABGB über die Verjährung könne - von einer ausdrücklich anderslautenden gesetzlichen Bestimmung abgesehen - im öffentlichen Recht nicht stattfinden.

1.5. Im Sinne der geänderten Rechtslage ist nunmehr davon auszugehen, dass für Ersatzansprüche, die - wie hier - nach Inkrafttreten der genannten Novelle entstanden sind, der Verweis auf die Verjährungsbestimmungen des ABGB nicht mehr zum Rechtsbestand gehört und daher so wie in den übrigen Sozialhilfegesetzen der Länder die Verjährung der Ersatzansprüche für Sozialhilfeleistung allein durch die Festsetzung von Ausschlussfristen geregelt wird.

1.6. Zu den in der Revisionsbeantwortung geäußerten Bedenken gegen die Kompetenz des Landesgesetzgebers, Verjährungsbestimmungen zu normieren:

Art 15 Abs 9 B-VG knüpft an die Landeskompetenzen zur Gesetzgebung die Befugnis an, die zur Regelung des Gegenstands erforderlichen Bestimmungen des Straf- und des Zivilrechts zu erlassen. Die neuere Judikatur verlangt als „zur Regelung des Gegenstands erforderlich“ einen rechtstechnischen Zusammenhang mit der verwaltungsrechtlichen Regelung. Der Gesetzgeber hat auch in diesem Bereich einen Gestaltungsspielraum, der nicht schon dann zu verneinen ist, wenn das allgemeine bürgerliche Recht auch bei Fehlen einer besonderen Bestimmung zu einem bestimmten Ergebnis führen würde. Nur wenn die zulässige Regelung das notwendige Maß überschreitet, ist sie verfassungswidrig (Mayer, B-VG Kurzkommentar Art 15 B-VG IX.1. ff). Dass einem Sozialhilfeträger eines Bundeslandes, der eine Vielzahl von Regressansprüchen zu verfolgen hat, eine längere Verjährungsfrist für die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche zugebilligt wird, um die sonst den Aufwand des Sozialhilfeträgers finanzierende Allgemeinheit zu entlasten, erscheint aber weder sachlich ungerechtfertigt noch in der konkreten Regelung das notwendige Maß überschreitend.

1.7. Die Revisionsbeantwortung argumentiert weiters, es sei kein Grund erkennbar, weshalb eine gegenüber dem Geschädigten bereits eingetretene Verjährung nur deshalb wieder aufleben solle, weil nunmehr der Sozialhilfeträger die Schadenersatzansprüche geltend mache.

1.8. Der Übergang der Ansprüche ist nach § 27 WSHG an die schriftliche Anzeige des Sozialhilfeträgers gebunden. Diese erfolgte im vorliegenden Fall spätestens am 19. 10. 2006. In diesem Zeitpunkt hätte aber auch die Geschädigte bis zu drei Jahre zurückliegende Ansprüche und somit auch die hier ab 1. 7. 2004 tatsächlich begehrten, geltend machen können. Ab dem Zeitpunkt des Übergangs der Ansprüche auf den Wiener Sozialhilfeträger war dagegen die Geschädigte nicht mehr aktivlegitimiert, sondern nur der Sozialhilfeträger, sodass es dann auch nur noch auf die den Sozialhilfeträger betreffenden Verjährungsbestimmungen für alle im Zeitpunkt des Übergangs noch nicht verjährten Ansprüche ankommt.

1.9. Richtig ist zwar, dass die Legalzession grundsätzlich weder die Rechtsnatur des Anspruchs noch die Verjährungszeit ändert. Sie hat auf die Ansprüche gegen den Schädiger aber insofern Einfluss, als der ursprünglich einheitliche Schadenersatzanspruch aufgespalten wird. Die beiden Anspruchsteile des Geschädigten und des Sozialversicherungsträgers bzw hier Sozialhilfeträgers, haben getrennte rechtliche Schranken, weshalb auch die Frage der Verjährung getrennt zu beurteilen ist (2 Ob 212/99m mwN).

1.10. Entgegen den Ausführungen des Berufungsgerichts ist im vorliegenden Fall somit Verjährung nicht eingetreten.

2. Es bleibt daher zu prüfen, ob - wie die Revision meint - bereits eine Enderledigung möglich ist oder ob der eingewandte „Deckungskonkurs“ zu beachten ist:

2.1. Die allgemeinen Regelungen zum „Deckungskonkurs“ nach § 155 Abs 1, § 156 Abs 3 VersVG sehen einen Vorrang des Kapitalersatzes und Nachrang von Rentenansprüchen vor. Der Versicherer, der sich darauf beruft, hat den Deckungskonkurs nachzuweisen, insbesondere nicht nur alle bereits geltend gemachten, sondern auch künftig zu erwartenden Forderungen (mit einem Schätzbetrag) zu berücksichtigen (vgl zur gleichlautenden deutschen Norm Baumann in Honsell, Berliner Kommentar zum VersVG § 156 Rz 51). Er kann dazu - wie im vorliegenden Verfahren mit Beilage ./1 - einen Verteilungsvorschlag vorlegen. Auch der Sozialversicherungsträger als Legalzessionar hat in diesem Fall nur Anspruch auf Ersatz gekürzter Renten (Grubmann, VersVG, § 156 E 12).

2.2. Die Konkurrenz zwischen Ersatzansprüchen mehrerer Sozialversicherungsträger regelt § 336 ASVG. Danach sind solche Ansprüche im Verhältnis der Ersatzforderungen zu befriedigen und geht der Schmerzengeldanspruch des Geschädigten den Ansprüchen der Versicherungsträger im Rang vor.

2.3. Eine gesetzliche Regelung bei Konkurrenz zwischen Regressansprüchen von Sozialversicherungsträgern und Sozialhilfeträgern Dritten gegenüber besteht nicht. Die §§ 323 bis 330 ASVG behandeln den direkten Ersatz zwischen diesen Einrichtungen.

2.4. Die Entscheidung 8 Ob 111/80 = SZ 53/114 = RIS-Justiz RS0076106 wiederum betrifft konkurrierende Ansprüche zwischen österreichischen und deutschen Sozialversicherungsträgern und nimmt auf das österreichisch-deutsche Sozialversicherungsabkommen Bezug, das in seinem § 43 - nach dem in der Entscheidung wiedergegebenen Text - §§ 117 ff dSGB X folgend Gesamtgläubigerschaft anordnet (vgl Plagemann in Geigel, Der Haftpflichtprozess25 Kap 30 Rn 116). Auch diese Spezialkonstellation ist auf den hier zu behandelnden Konkurrenzfall zwischen Sozialhilfeträgern und Sozialversicherungsträgern nicht anwendbar.

2.5. Mangels anwendbarer Spezialregelung hat es daher bei den allgemeinen Grundsätzen nach § 155 Abs 1, § 156 Abs 3 VersVG zu bleiben und wäre der behauptete Deckungskonkurs daher grundsätzlich auch gegenüber der hier klagenden Partei beachtlich.

Die beklagte Partei hat sich hier ausdrücklich auf das Vorliegen eines „Deckungskonkurses“ berufen und dazu auch einen Verteilungsentwurf vorgelegt. Ihr Vorbringen war daher ausreichend konkret und substanziiert, sodass auch im Umfang des Teilurteils Entscheidungsreife nicht gegeben ist, sondern im fortgesetzten Verfahren darauf Bedacht zu nehmen sein wird.

3. Dass ein Verletzter trotz Forderungsübergangs dem Grunde nach an den Sozialversicherungsträger im Umfang der Differenz zwischen den Leistungen des Sozialversicherungsträgers und dem Gesamtschaden weiterhin aktivlegitimiert bleibt und dieser Restanspruch des Verletzten bzw Teile davon mit schriftlicher Anzeige des Sozialhilfeträgers auf diesen übergehen können (vgl 2 Ob 69/06w zum Salzburger Behindertengesetz 1981, das insoweit auf das SHG verweist; RIS-Justiz RS0087557) wird im Revisionsverfahren ebenso wenig bestritten wie die Aktivlegitimation der klagenden Partei (vgl dazu § 30 Abs 1 WSHG, wonach dann, wenn die Leistung durch den Fonds Soziales Wien erbracht wurde, die Ersatzansprüche von diesem geltend zu machen sind).

4. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

Textnummer

E94860

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0020OB00207.09V.0824.000

Im RIS seit

20.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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