§ 29 WSHG Geltendmachung von Ersatzansprüchen

WSHG - Wiener Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.04.2024

(1) Ersatzansprüche nach § 26 Abs. 1 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als drei Jahre vergangen sind; Ersatzansprüche nach den §§ 26 Abs. 4 und 27 dürfen nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem Hilfe gewährt worden ist, mehr als zehn Jahre vergangen sind. Diese Beschränkung gilt nicht für Ersatzansprüche, die gemäß § 10 Abs. 4 sichergestellt sind. Für die Wahrung der Frist gelten die Bestimmungen über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811 idF BGBl. I Nr. 98/2001).

(2) Verwandte in absteigender Linie dürfen nach § 27, zum Ersatz nicht herangezogen werden. In aufsteigender Linie dürfen nur Eltern für ihre minderjährigen Kinder ersten Grades nach § 27, zum Ersatz herangezogen werden.

(3) Empfänger der Hilfe sowie unterhaltspflichtige Eltern (Abs. 2) dürfen innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Eheschließung nach § 27 nicht zum Ersatz herangezogen werden. Durch diesen Zeitraum wird der Lauf der in Abs. 1 bezeichneten Frist sowie der Verjährungsfrist gehemmt. Die Beschränkungen der Ersatzpflicht von Verwandten gelten nicht, wenn der Hilfeempfänger oder sein Vertreter es trotz Aufforderung durch den nach § 34 zuständigen Sozialhilfeträger unterlassen, Ansprüche auf Gewährung bzw. Erhöhung von Pflegegeld entsprechend geltend zu machen.

(4) Bei der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber Unterhaltspflichtigen ist auf deren wirtschaftliche Verhältnisse und ihre sonstigen Sorgepflichten Bedacht zu nehmen.

(5) Die Verwertung eines gemäß § 10 Abs. 4 sichergestellten Vermögens darf nur insofern erfolgen, als dadurch die wirtschaftliche Existenz der empfangenden Person oder ihrer Kinder, ihrer Ehegattin oder ihrer eingetragenen Partnerin oder ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Partners oder ihrer Eltern nicht gefährdet wird.

(6) Schadenersatzansprüche wegen unrechtmäßigen Bezuges von Leistungen werden durch die Bestimmungen der vorhergehenden Absätze nicht berührt.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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