§ 24 WSHG Strafbarkeit

WSHG - Wiener Sozialhilfegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.04.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer

1.

die im § 23 Abs. 2 festgelegte Anzeigepflicht verletzt,

2.

einen Mangel trotz eines rechtskräftigen Auftrages nach § 23 Abs. 3 nicht behebt,

3.

entgegen den Bestimmungen des § 23 Abs. 4 den Organen der Aufsichtsbehörde den Zutritt verwehrt, oder

4.

eine Einrichtung nach §§ 14, 22b und 22c trotz rechtskräftiger Untersagung gemäß § 23 Abs. 5 weiter betreibt.

(2) Die Verwaltungsübertretungen sind unbeschadet einer etwaigen strafgerichtlichen Verfolgung vom Magistrat mit Geldstrafe bis zu 2 100 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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