Norm
B-VG Art15 Abs9Rechtssatz
Dass einem Sozialhilfeträger eines Bundeslandes, der eine Vielzahl von Regressansprüchen zu verfolgen hat, eine längere Verjährungsfrist für die Geltendmachung dieser Ersatzansprüche zugebilligt wird, um die sonst den Aufwand des Sozialhilfeträgers finanzierende Allgemeinheit zu entlasten, erscheint weder sachlich ungerechtfertigt noch in der konkreten Regelung das notwendige Maß überschreitend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126280Im RIS seit
13.12.2010Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013