RS OGH 2010/8/24 2Ob207/09v

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Veröffentlicht am 24.08.2010
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Rechtssatz

Die allgemeinen Regelungen zum „Deckungskonkurs“ nach § 155 Abs 1, § 156 Abs 3 VersVG sehen einen Vorrang des Kapitalersatzes und Nachrang von Rentenansprüchen vor. Der Versicherer, der sich darauf beruft, hat den Deckungskonkurs nachzuweisen, insbesondere nicht nur alle bereits geltend gemachten, sondern auch künftig zu erwartenden Forderungen (mit einem Schätzbetrag) zu berücksichtigen. Er kann dazu einen Verteilungsvorschlag vorlegen. Auch der Sozialversicherungsträger als Legalzessionar hat in diesem Fall nur Anspruch auf Ersatz gekürzter Renten.Die allgemeinen Regelungen zum „Deckungskonkurs“ nach Paragraph 155, Absatz eins,, Paragraph 156, Absatz 3, VersVG sehen einen Vorrang des Kapitalersatzes und Nachrang von Rentenansprüchen vor. Der Versicherer, der sich darauf beruft, hat den Deckungskonkurs nachzuweisen, insbesondere nicht nur alle bereits geltend gemachten, sondern auch künftig zu erwartenden Forderungen (mit einem Schätzbetrag) zu berücksichtigen. Er kann dazu einen Verteilungsvorschlag vorlegen. Auch der Sozialversicherungsträger als Legalzessionar hat in diesem Fall nur Anspruch auf Ersatz gekürzter Renten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126282

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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