RS OGH 2010/8/31 5Ob162/08x, 5Ob162/08x, 5Ob90/10m, 5Ob91/10h, 5Ob44/10x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.08.2010
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Norm

EG Amsterdam Art56
EG Amsterdam Art57 Abs1
EG Amsterdam Art234
Anhang I EG-Abk Schweiz 2002 über Freizügigkeit 22002A0430(01) Art25
Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §2 Z3
Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §3 Z3
Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §5 Abs4

Rechtssatz

Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Artikel 234, EG folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.) Ist Art 25 Anhang (Anh) I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ABl 2002 L 114,6 vom 30. 4. 2002 (EG-Abk Schweiz 2002) so auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien angeordnete Gleichstellung mit Inländern ausschließlich für natürliche Personen gilt, nicht aber für Gesellschaften?1.) Ist Artikel 25, Anhang (Anh) römisch eins des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ABl 2002 L 114,6 vom 30. 4. 2002 (EG-Abk Schweiz 2002) so auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien angeordnete Gleichstellung mit Inländern ausschließlich für natürliche Personen gilt, nicht aber für Gesellschaften?

2.) Bei Bejahung von Frage 1: Sind die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes (WrAuslGEG), die bei Erwerb von Immobilien durch ausländische Gesellschaften im Sinn des § 2 Z 3 WrAuslGEG die Vorlage einer Bestätigung über eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht fordern (§ 5 Abs 4 WrAuslGEG, § 3 Z 3 WrAuslGEG), eine nach Art 57 Abs 1 EG gegenüber der Schweiz als Drittland zulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Art 56 EG)?2.) Bei Bejahung von Frage 1: Sind die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes (WrAuslGEG), die bei Erwerb von Immobilien durch ausländische Gesellschaften im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 3, WrAuslGEG die Vorlage einer Bestätigung über eine Ausnahme von der Genehmigungspflicht fordern (Paragraph 5, Absatz 4, WrAuslGEG, Paragraph 3, Ziffer 3, WrAuslGEG), eine nach Artikel 57, Absatz eins, EG gegenüber der Schweiz als Drittland zulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs (Artikel 56, EG)?

Entscheidungstexte

  • RS0124531">5 Ob 162/08x
    Entscheidungstext OGH 04.11.2008 5 Ob 162/08x
  • RS0124531">5 Ob 162/08x
    Entscheidungstext OGH 18.12.2008 5 Ob 162/08x
    Bem: Berichtigung des Beschlusses vom 4. 11. 2008, 5 Ob 162/08x. (T1)
  • RS0124531">5 Ob 90/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 90/10m
    Beisatz: Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil vom 11. 2. 2010, Rs C?541/08 entschieden: „1.) Art 25 des Anhangs I des am 21. 6. 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien vorgeschriebene Inländergleichbehandlung nur für natürliche Personen gilt. 2.) Art 64 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vom 3. März 1998, nach denen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien belegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Bestätigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.“ (T2); Bem: Siehe auch RS0126082. (T3)
  • RS0124531">5 Ob 91/10h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 91/10h
    Beis wie T2
  • RS0124531">5 Ob 44/10x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 44/10x
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124531

Im RIS seit

04.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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