RS OGH 2015/8/25 5Ob90/10m, 5Ob91/10h, 5Ob44/10x, 5Ob27/15d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.08.2015
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Norm

AEUV Lissabon Art63
AEUV Lissabon Art64 Abs1
AEUV Lissabon Art267
EG Amsterdam Art56
EG Amsterdam Art57 Abs1
EG Amsterdam Art234
EG-Abk Schweiz 2002 über Freizügigkeit 22002A0430.01 Art25 AnhangI
Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §2 Z3
Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §3 Z3
Wr Ausländergrunderwerbsgesetz §5 Abs4

Rechtssatz

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit seinem Urteil vom 11. 2. 2010, Rs C?541/08 entschieden:

„1.) Art 25 des Anhangs I des am 21. 6. 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien vorgeschriebene Inländergleichbehandlung nur für natürliche Personen gilt.„1.) Artikel 25, des Anhangs römisch eins des am 21. 6. 1999 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ist dahin auszulegen, dass die für den Erwerb von Immobilien vorgeschriebene Inländergleichbehandlung nur für natürliche Personen gilt.

2.) Art 64 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vom 3. März 1998, nach denen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien belegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Bestätigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.“2.) Artikel 64, Absatz eins, AEUV ist dahin auszulegen, dass die Bestimmungen des Wiener Ausländergrunderwerbsgesetzes vom 3. März 1998, nach denen Ausländer im Sinne dieses Gesetzes beim Erwerb von im Land Wien belegenen Immobilien eine entsprechende Genehmigung einholen oder aber eine Bestätigung vorlegen müssen, dass die in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen für eine Genehmigungsfreiheit vorliegen, eine gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft als Drittland zulässige Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit darstellen.“

Entscheidungstexte

  • RS0126082">5 Ob 90/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 90/10m
    Bem: Siehe auch RS0124531. (T1)
  • RS0126082">5 Ob 91/10h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 91/10h
  • RS0126082">5 Ob 44/10x
    Entscheidungstext OGH 31.08.2010 5 Ob 44/10x
  • RS0126082">5 Ob 27/15d
    Entscheidungstext OGH 25.08.2015 5 Ob 27/15d
    Auch; Beisatz: Eine Einschränkung nach § 3 Z 3 WrAuslGEG folgt aus Art 25 des Anhangs I des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit ABl 2002 L 114/6 vom 30. 4. 2002 (EG?Abk Schweiz 2002), die nach bereits vorliegender Rechtsprechung für den Erwerb von Immobilien die Inländergleichbehandlung für ? natürliche, nicht aber juristische ? schweizer Personen vorsieht. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126082

Im RIS seit

01.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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