RS OGH 2010/9/22 8Ob128/09w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.09.2010
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Norm

ABGB §364 A
ABGB §364 B2
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. ABGB § 364 heute
  2. ABGB § 364 gültig ab 01.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  3. ABGB § 364 gültig von 01.01.1917 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Eine verwaltungsbehördliche Genehmigung kann als Indiz für die „Ortsüblichkeit“ im Sinne des § 364 ABGB ? je nach dem geprüften Inhalt des Verwaltungsverfahrens ? im Rahmen der vom gestörten Nachbarn erwarteten Bedachtnahme auf ? allgemeinen ? Interessen eine gewisse Bedeutung gewinnen. Deren Berücksichtigung erfordert aber auch, dass der „Störer“ alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten. Für die Bestimmung dieses noch unter der Schwelle der „Eigentumsbeschränkung“ anzusetzenden öffentlichen Entwicklungspotentials der „Ortsüblichkeit“ sind Kriterien wie Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse als geeignet anzusehen. Wenn in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, dies aber durch zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge erfolgt, so kann dies als erwartbare Entwicklung noch als „ortsüblich“ im Sinne des § 364 ABGB angesehen werden, wennEine verwaltungsbehördliche Genehmigung kann als Indiz für die „Ortsüblichkeit“ im Sinne des Paragraph 364, ABGB ? je nach dem geprüften Inhalt des Verwaltungsverfahrens ? im Rahmen der vom gestörten Nachbarn erwarteten Bedachtnahme auf ? allgemeinen ? Interessen eine gewisse Bedeutung gewinnen. Deren Berücksichtigung erfordert aber auch, dass der „Störer“ alle zumutbaren Maßnahmen gesetzt hat, um die Belastung für die gestörten Anrainer möglichst gering zu halten. Für die Bestimmung dieses noch unter der Schwelle der „Eigentumsbeschränkung“ anzusetzenden öffentlichen Entwicklungspotentials der „Ortsüblichkeit“ sind Kriterien wie Dauer und Intensität der Einschränkung im Hinblick auf die bisherige Nutzung, die Vorhersehbarkeit, das bloße Erfassen einzelner oder kleiner Gruppen und die Frage einer prinzipiellen Änderung oder weitgehenden Reduzierung der mit dem Eigentum verbundenen Ausübungsbefugnisse als geeignet anzusehen. Wenn in einem Schigebiet in der Nähe eines Sanatoriums eine Änderung des Charakters des Ortsbereichs unter dem Aspekt des Lärmschutzes eintritt, dies aber durch zum Schutz höherwertiger Güter wie des Lebens und der Gesundheit erforderliche Rettungsflüge erfolgt, so kann dies als erwartbare Entwicklung noch als „ortsüblich“ im Sinne des Paragraph 364, ABGB angesehen werden, wenn

  1. a.Litera a
    die Grenzen der Bewilligung und deren Auflagen nicht überschritten werden,
  2. b.Litera b
    damit keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen für die Anrainer entstehen,
  3. c.Litera c
    nur die Rettungsflüge im tatsächlich aus gesundheitlichen Gründen erforderlichen Ausmaß durchgeführt werden und
  4. d.Litera d
    der Betreiber alle Maßnahmen trifft, um die Lärmbelastung für die Anrainer möglichst gering zu halten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126292

Im RIS seit

13.12.2010

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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