RS OGH 2010/9/23 5Ob182/08p, 5Ob109/10f

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Veröffentlicht am 23.09.2010
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Rechtssatz

Jedenfalls dann, wenn sich die gesamte Hydraulik für die Stapelparker in einem nicht dem Wohnungseigentum zugeordneten Raum, sondern auf einer Allgemeinfläche befindet, handelt es sich beim Mechanismus einer Parkwippe um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124530

Im RIS seit

25.12.2008

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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