Norm
WEG 2002 §2 Abs4Rechtssatz
Jedenfalls dann, wenn sich die gesamte Hydraulik für die Stapelparker in einem nicht dem Wohnungseigentum zugeordneten Raum, sondern auf einer Allgemeinfläche befindet, handelt es sich beim Mechanismus einer Parkwippe um einen allgemeinen Teil der Liegenschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2008:RS0124530Im RIS seit
25.12.2008Zuletzt aktualisiert am
16.11.2010