Norm
AußStrG 2005 §36 Abs3Rechtssatz
Es stellt keinen Verstoß gegen § 36 Abs 3 und 4 AußStrG dar, wenn das Tatsachenvorbringen die Behauptung enthalten hat, Räumlichkeiten seien „mitgemietet“ worden, und das Gericht daher die Umstände der Einräumung des Besitzes an diesen Räumlichkeiten beziehungsweise die Frage des Rechtsgrundes der Überlassung dieser Räumlichkeiten für aufklärungsbedürftig erachtete.Es stellt keinen Verstoß gegen Paragraph 36, Absatz 3 und 4 AußStrG dar, wenn das Tatsachenvorbringen die Behauptung enthalten hat, Räumlichkeiten seien „mitgemietet“ worden, und das Gericht daher die Umstände der Einräumung des Besitzes an diesen Räumlichkeiten beziehungsweise die Frage des Rechtsgrundes der Überlassung dieser Räumlichkeiten für aufklärungsbedürftig erachtete.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126243Im RIS seit
17.11.2010Zuletzt aktualisiert am
17.11.2010