Norm
FinStrG §195 Abs1Rechtssatz
§ 221 Abs 1 FinStrG betrifft jeden Fall von Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten aufgrund von die Gerichtszuständigkeit oder den strafbestimmenden Wertbetrag in Frage stellenden „neuen Tatsachen oder Beweisen“ (einschließlich der Fälle des § 223 FinStrG), sodass über die Wiederaufnahme nach § 220 FinStrG mangels besonderer Anordnung ein mit drei Richtern besetzter Senat (§ 195 Abs 1 FinStrG iVm § 31 Abs 5 Z 2 StPO), über eine solche nach §§ 221 bis 223 FinStrG hingegen der nach § 221 Abs 1 FinStrG zur Entscheidung allein berufene Vorsitzende des (nach § 357 Abs 1 letzter Fall StPO zuständigen) Gerichts zu entscheiden hat. Zielt schließlich die Wiederaufnahme außerhalb des Regelungsbereichs des § 221 Abs 1 FinStrG auf einen Freispruch des Verurteilten, gelten mangels besonderer Bestimmungen im FinStrG jene der StPO (§ 195 Abs 1 FinStrG), womit auch in diesen Fällen die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt (§ 31 Abs 5 Z 2 StPO).Paragraph 221, Absatz eins, FinStrG betrifft jeden Fall von Wiederaufnahme zu Gunsten des Verurteilten aufgrund von die Gerichtszuständigkeit oder den strafbestimmenden Wertbetrag in Frage stellenden „neuen Tatsachen oder Beweisen“ (einschließlich der Fälle des Paragraph 223, FinStrG), sodass über die Wiederaufnahme nach Paragraph 220, FinStrG mangels besonderer Anordnung ein mit drei Richtern besetzter Senat (Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 2, StPO), über eine solche nach Paragraphen 221 bis 223 FinStrG hingegen der nach Paragraph 221, Absatz eins, FinStrG zur Entscheidung allein berufene Vorsitzende des (nach Paragraph 357, Absatz eins, letzter Fall StPO zuständigen) Gerichts zu entscheiden hat. Zielt schließlich die Wiederaufnahme außerhalb des Regelungsbereichs des Paragraph 221, Absatz eins, FinStrG auf einen Freispruch des Verurteilten, gelten mangels besonderer Bestimmungen im FinStrG jene der StPO (Paragraph 195, Absatz eins, FinStrG), womit auch in diesen Fällen die Entscheidung über einen Antrag auf Wiederaufnahme dem Landesgericht als Senat von drei Richtern obliegt (Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 2, StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126253Im RIS seit
23.11.2010Zuletzt aktualisiert am
30.11.2010