Norm
UrhG §91Rechtssatz
Die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch Privatankläger ist nach § 71 Abs 1 zweiter Satz StPO auf bekannte Angeklagte oder Betroffene beschränkt. Eine teleologische Reduktion des § 71 StPO in Richtung der Ermöglichung eines selbständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach § 445 StPO auch bei vorerst unbekannten Betroffenen scheidet mangels erkennbar planwidrig überschießenden Regelungsgehalts aus.Die Ergreifung von Zwangsmaßnahmen durch Privatankläger ist nach Paragraph 71, Absatz eins, zweiter Satz StPO auf bekannte Angeklagte oder Betroffene beschränkt. Eine teleologische Reduktion des Paragraph 71, StPO in Richtung der Ermöglichung eines selbständigen Antrags des Privatanklägers auf Erlassung vermögensrechtlicher Anordnungen nach Paragraph 445, StPO auch bei vorerst unbekannten Betroffenen scheidet mangels erkennbar planwidrig überschießenden Regelungsgehalts aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126294Im RIS seit
14.12.2010Zuletzt aktualisiert am
14.12.2010