Norm
StPO §50Rechtssatz
Die in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage eines geständigen, jedoch bloß polizeilich vernommenen Zeugen begründet schon deshalb keinen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 252 Abs 4 StPO, weil § 157 Abs 1 Z 1 StPO unter anderem jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zubilligt, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Auch angesichts der im Rahmen kriminalpolizeilicher Vernehmungen geltenden Garantien der §§ 50, 164 StPO kann die bisherige differenzierende Judikatur (RIS-Justiz RS0114130, RS0113809) zu § 152 Abs 1 Z 1 StPO aF nicht aufrecht erhalten werden.Die in der Hauptverhandlung trotz Widerspruchs der Verteidigung erfolgte Verlesung der Aussage eines geständigen, jedoch bloß polizeilich vernommenen Zeugen begründet schon deshalb keinen Verstoß gegen das Umgehungsverbot des Paragraph 252, Absatz 4, StPO, weil Paragraph 157, Absatz eins, Ziffer eins, StPO unter anderem jenen Zeugen ein Entschlagungsrecht zubilligt, die sich im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würden, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten, ohne dass insoweit zwischen gerichtlicher und kriminalpolizeilicher Vernehmung unterschieden würde. Auch angesichts der im Rahmen kriminalpolizeilicher Vernehmungen geltenden Garantien der Paragraphen 50, 164, StPO kann die bisherige differenzierende Judikatur (RIS-Justiz RS0114130, RS0113809) zu Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO aF nicht aufrecht erhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126444Im RIS seit
04.02.2011Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011