RS OGH 2010/11/11 2Ob150/10p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.11.2010
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Norm

ZPO §281a Z1
  1. ZPO § 281a heute
  2. ZPO § 281a gültig ab 01.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  3. ZPO § 281a gültig von 01.05.1983 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt vor, wenn der Erstrichter nach Einsicht in einen Strafakt die Frage, ob die von einer Verfahrenspartei beantragten Zeugen einvernommen werden, zunächst ausdrücklich offenlässt und späteren Erörterungen vorbehält, solche Erörterungen aber in weiterer Folge unterbleiben und die betreffende Verfahrenspartei mangels Erkennbarkeit der Absicht des Erstrichters, die im Strafverfahren abgelegten Aussagen dieser Zeugen für seine Beweiswürdigung zu verwerten, keinen Anlass, keine Möglichkeit und auch keine prozessuale Obliegenheit hatte, eine unmittelbare Beweisaufnahme zu beantragen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126439

Im RIS seit

02.02.2011

Zuletzt aktualisiert am

02.02.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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