Norm
ZPO §281a Z1Rechtssatz
Eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens liegt vor, wenn der Erstrichter nach Einsicht in einen Strafakt die Frage, ob die von einer Verfahrenspartei beantragten Zeugen einvernommen werden, zunächst ausdrücklich offenlässt und späteren Erörterungen vorbehält, solche Erörterungen aber in weiterer Folge unterbleiben und die betreffende Verfahrenspartei mangels Erkennbarkeit der Absicht des Erstrichters, die im Strafverfahren abgelegten Aussagen dieser Zeugen für seine Beweiswürdigung zu verwerten, keinen Anlass, keine Möglichkeit und auch keine prozessuale Obliegenheit hatte, eine unmittelbare Beweisaufnahme zu beantragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126439Im RIS seit
02.02.2011Zuletzt aktualisiert am
02.02.2011