RS OGH 2010/12/15 17Ob15/09v, 4Ob119/10v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.2010
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Norm

MSchG §10 Abs2
Verordnung (EG) Nr 40/94 des Rates 394R0040 Gemeinschaftsmarkenverordnung (GMV) Art9 Abs1 litc
MRK Art10 Abs2 IV4f
  1. MSchG § 10 heute
  2. MSchG § 10 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2015
  3. MSchG § 10 gültig von 23.06.2004 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2004
  4. MSchG § 10 gültig von 01.01.2002 bis 22.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  5. MSchG § 10 gültig von 01.01.1993 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 833/1992

Rechtssatz

Wird eine bekannte Marke in humorvoll verfremdeter Weise zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen verwendet, so kann die Unlauterkeit der Ruf- oder Aufmerksamkeitsausbeutung aus grundrechtlichen Erwägungen zu verneinen sein, wenn das beanstandete Verhalten als Ausdruck künstlerischen Schaffens oder als Beitrag zum gesellschaftlichen Diskurs zu werten ist (Markenparodie oder Markensatire). Das gilt jedoch nicht, wenn die Nutzung der Marke bei realistischer Betrachtung in erster Linie dazu dient, deren Bekanntheit für den Absatz eigener Waren oder Dienstleistungen auszunutzen.

Entscheidungstexte

  • RS0125300">17 Ob 15/09v
    Entscheidungstext OGH 22.09.2009 17 Ob 15/09v
    Beisatz: „Styriagra". (T1); Veröff: SZ 2009/125
  • RS0125300">4 Ob 119/10v
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 4 Ob 119/10v
    Vgl auch; Beisatz: Bei der Interessenabwägung wird im Zusammenhang mit Parodie und Satire auch als entscheidend erachtet, ob die künstlerisch-ironische Auseinandersetzung mit dem Gegenstand der Parodie im Vordergrund steht oder vielmehr kommerzielle Motive. (T2); Beisatz: Hier: Verwendung eines Pressefotos als Eigenwerbung, das anlässlich eines Besuchs des Bundespräsidenten aufgenommen wurde, was aus dem verwendeten Bildausschnitt nicht hervorgeht, wobei dem Foto satirischer Text hinzugefügt ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125300

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

02.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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