RS OGH 2010/12/22 2Ob287/08g, 9ObA22/10s

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Veröffentlicht am 22.12.2010
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Norm

KO §16

Rechtssatz

Die in § 16 KO vorgesehene Sicherstellung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die bedingte Forderung nicht angemeldet und das Begehren auf Sicherstellung im Konkurs nicht geltend gemacht wurde.Die in Paragraph 16, KO vorgesehene Sicherstellung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die bedingte Forderung nicht angemeldet und das Begehren auf Sicherstellung im Konkurs nicht geltend gemacht wurde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124733

Im RIS seit

24.04.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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