Norm
KO §16Rechtssatz
Die in § 16 KO vorgesehene Sicherstellung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die bedingte Forderung nicht angemeldet und das Begehren auf Sicherstellung im Konkurs nicht geltend gemacht wurde.Die in Paragraph 16, KO vorgesehene Sicherstellung kommt nicht mehr in Betracht, wenn die bedingte Forderung nicht angemeldet und das Begehren auf Sicherstellung im Konkurs nicht geltend gemacht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124733Im RIS seit
24.04.2009Zuletzt aktualisiert am
04.09.2012