RS OGH 2011/3/16 6Ob242/08v, 6Ob67/10m

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Veröffentlicht am 16.03.2011
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Rechtssatz

Im Irreführungsverbot kommt das Prinzip der Firmenwahrheit zum Ausdruck, das als Teil des Firmenordnungsrechts in erster Linie dem Schutz des Verkehrs, also Dritter, dient. Bei Fantasiefirmen ist zu prüfen, ob die Fantasiebezeichnungen geeignet sind, beim Verkehr unzutreffende Assoziationen hinsichtlich des Gegenstands des Unternehmens auszulösen.

Entscheidungstexte

  • RS0125002">6 Ob 242/08v
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 6 Ob 242/08v
    Beisatz: Die Bestimmung des § 18 UBG entspricht dem schon mit 1. 7. 1998 in Kraft getretenen § 18 des deutschen Handelsgesetzbuchs, sodass in weitem Umfang auf deutsche Lehre und Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (6 Ob 188/07a). (T1); Beisatz: Der „Sun Services GmbH" für ein Unternehmensberatungsunternehmen stellt keine Fantasiebezeichnung dar. Mit den Begriffen „Sun" und „Services" wird nämlich (auch) in deutschsprachigen Ländern in der Auffassung der beteiligten Verkehrskreise, also bei Unternehmen, welche sich beraten lassen wollen, kein Unternehmensberatungsunternehmen assoziiert. Würde der Begriff „Service" noch auf Dienstleistungen hinweisen, so deutet der Terminus „Sun" in keiner Weise auf ein Beratungsunternehmen für andere Unternehmen hin. Die Eintragung der Firma „Sun Services GmbH" scheitert an § 18 Abs 2 UGB. (T2); Veröff: SZ 2009/19
  • RS0125002">6 Ob 67/10m
    Entscheidungstext OGH 16.03.2011 6 Ob 67/10m
    Beis wie T1; Beisatz: Hier: Die nach den Maßstäben österreichischen Rechts dargelegte Täuschungseignung des Begriffs „Academy“ rechtfertigt die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit durch die Verweigerung der Eintragung der geänderten Firma in das Firmenbuch nicht. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125002

Im RIS seit

21.03.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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