Norm
MedienG §17 Abs5Rechtssatz
Der Zahlung eines Einschaltungsentgelts nach § 17 Abs 5 MedienG liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung zugrunde. Bei der zugrundeliegenden Einschaltung handelt es sich um keine dem Werbeabgabegesetz 2000 zu unterstellende Werbeeinschaltung.Der Zahlung eines Einschaltungsentgelts nach Paragraph 17, Absatz 5, MedienG liegt keine umsatzsteuerpflichtige Leistung zugrunde. Bei der zugrundeliegenden Einschaltung handelt es sich um keine dem Werbeabgabegesetz 2000 zu unterstellende Werbeeinschaltung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126342Im RIS seit
12.01.2011Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016