Norm
StGB §105Rechtssatz
Hindert der Täter das Betrugsopfer mit Gewalt an der eigenmächtigen Durchsetzung seines zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs, bewirkt er keinen über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichenden Vermögensschaden. Es ist daher nicht Erpressung, sondern Nötigung verwirklicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126177Im RIS seit
28.09.2010Zuletzt aktualisiert am
20.06.2011