RS OGH 2011/3/16 11Os54/10s, 15Os13/11t

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Veröffentlicht am 16.03.2011
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Rechtssatz

Hindert der Täter das Betrugsopfer mit Gewalt an der eigenmächtigen Durchsetzung seines zivilrechtlichen Rückforderungsanspruchs, bewirkt er keinen über den durch den zuvor begangenen Betrug hinausreichenden Vermögensschaden. Es ist daher nicht Erpressung, sondern Nötigung verwirklicht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126177

Im RIS seit

28.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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