Norm
UVG §4 Z4Rechtssatz
Auch nach den sich durch das AußStr-BegleitG und das FamRÄG 2009 ergebenden Novellierungen ist die Wortfolge „bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung“ in § 8 UVG dahin zu verstehen, dass damit das gesamte in § 4 Z 4 UVG umschriebene Verfahren, nämlich das Verfahren über die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und über das damit verbundene Unterhaltsbegehren gemeint ist. Daraus folgt, dass ein Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss auch noch nach rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens, aber vor rechtskräftiger Beendigung des Unterhaltsverfahrens erfolgreich gestellt werden kann.Auch nach den sich durch das AußStr-BegleitG und das FamRÄG 2009 ergebenden Novellierungen ist die Wortfolge „bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zur Feststellung der Abstammung“ in Paragraph 8, UVG dahin zu verstehen, dass damit das gesamte in Paragraph 4, Ziffer 4, UVG umschriebene Verfahren, nämlich das Verfahren über die Klage auf Feststellung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind und über das damit verbundene Unterhaltsbegehren gemeint ist. Daraus folgt, dass ein Antrag auf Gewährung von Unterhaltsvorschuss auch noch nach rechtskräftiger Beendigung des Abstammungsverfahrens, aber vor rechtskräftiger Beendigung des Unterhaltsverfahrens erfolgreich gestellt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126908Im RIS seit
04.07.2011Zuletzt aktualisiert am
26.04.2013