RS OGH 2011/4/14 1Ob154/09t, 6Ob245/10p

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Veröffentlicht am 14.04.2011
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Norm

EO §120
  1. EO § 120 heute
  2. EO § 120 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 120 gültig von 01.08.1989 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 343/1989

Rechtssatz

Auch wenn § 120 EO die dort bezeichneten Auslagen nur beispielsweise anführt, sind unter Verwaltungsauslagen nur solche zu verstehen, die durch die Geschäftsführung des Zwangsverwalters und aus Anlass seiner Verwaltung und der ihm obliegenden wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft entstanden sind.Auch wenn Paragraph 120, EO die dort bezeichneten Auslagen nur beispielsweise anführt, sind unter Verwaltungsauslagen nur solche zu verstehen, die durch die Geschäftsführung des Zwangsverwalters und aus Anlass seiner Verwaltung und der ihm obliegenden wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft entstanden sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125581

Im RIS seit

17.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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