Norm
EO §120Rechtssatz
Auch wenn § 120 EO die dort bezeichneten Auslagen nur beispielsweise anführt, sind unter Verwaltungsauslagen nur solche zu verstehen, die durch die Geschäftsführung des Zwangsverwalters und aus Anlass seiner Verwaltung und der ihm obliegenden wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft entstanden sind.Auch wenn Paragraph 120, EO die dort bezeichneten Auslagen nur beispielsweise anführt, sind unter Verwaltungsauslagen nur solche zu verstehen, die durch die Geschäftsführung des Zwangsverwalters und aus Anlass seiner Verwaltung und der ihm obliegenden wirtschaftlichen Benützung der Liegenschaft entstanden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125581Im RIS seit
17.12.2009Zuletzt aktualisiert am
06.06.2011