Norm
MedienG §8aRechtssatz
Ein im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Abs 2 leg cit eingebrachter Antrag, der den gesamten Inhalt eines Artikels inkriminiert, ist hinsichtlich einzelner darin enthaltener, zusätzlich hervorgehobener Textpassagen fristwahrend, er enthält auch alle Merkmale, die mit Blick auf den Grundsatz „ne bis in idem“ für eine Individualisierung des Begehrens erforderlich sind und bietet hinreichende Information über den Gegenstand der Beschuldigungen.Ein im selbständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Absatz 2, leg cit eingebrachter Antrag, der den gesamten Inhalt eines Artikels inkriminiert, ist hinsichtlich einzelner darin enthaltener, zusätzlich hervorgehobener Textpassagen fristwahrend, er enthält auch alle Merkmale, die mit Blick auf den Grundsatz „ne bis in idem“ für eine Individualisierung des Begehrens erforderlich sind und bietet hinreichende Information über den Gegenstand der Beschuldigungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126800Im RIS seit
20.06.2011Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016