RS OGH 2011/5/4 15Os122/10w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2011
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Norm

MedienG §8a
StPO §17 Abs1
  1. MedienG § 8a heute
  2. MedienG § 8a gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 8a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Ein im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Abs 2 leg cit eingebrachter Antrag, der den gesamten Inhalt eines Artikels inkriminiert, ist hinsichtlich einzelner darin enthaltener, zusätzlich hervorgehobener Textpassagen fristwahrend, er enthält auch alle Merkmale, die mit Blick auf den Grundsatz „ne bis in idem“ für eine Individualisierung des Begehrens erforderlich sind und bietet hinreichende Information über den Gegenstand der Beschuldigungen.Ein im selbständigen Entschädigungsverfahren nach Paragraph 8 a, MedienG innerhalb der Sechsmonatsfrist nach Absatz 2, leg cit eingebrachter Antrag, der den gesamten Inhalt eines Artikels inkriminiert, ist hinsichtlich einzelner darin enthaltener, zusätzlich hervorgehobener Textpassagen fristwahrend, er enthält auch alle Merkmale, die mit Blick auf den Grundsatz „ne bis in idem“ für eine Individualisierung des Begehrens erforderlich sind und bietet hinreichende Information über den Gegenstand der Beschuldigungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126800

Im RIS seit

20.06.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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