RS OGH 2011/5/11 7Ob173/10g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.05.2011
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Norm

ABGB §879 Abs3 E
KSchG §6 Abs2 Z1
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. KSchG § 6 heute
  2. KSchG § 6 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2025
  3. KSchG § 6 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2003
  4. KSchG § 6 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  5. KSchG § 6 gültig von 01.01.1997 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1997
  6. KSchG § 6 gültig von 01.10.1979 bis 31.12.1996

Rechtssatz

Auch bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Leasingnehmers, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens, Tod oder Handlungsunfähigkeit des Leasingnehmers verstößt die Vereinbarung eines Kündigungsrechts, ohne dass es auf eine Gefährdung des Kreditgebers im Einzelfall ankommt, gegen § 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 2 Z 1 KSchG.Auch bei wesentlicher Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation des Leasingnehmers, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen, Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens, Tod oder Handlungsunfähigkeit des Leasingnehmers verstößt die Vereinbarung eines Kündigungsrechts, ohne dass es auf eine Gefährdung des Kreditgebers im Einzelfall ankommt, gegen Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer eins, KSchG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127021

Im RIS seit

25.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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