Norm
ZPO §146 Abs1 IIIRechtssatz
Ist für den Parteienvertreter trotz nachträglicher Recherchen nicht nachvollziehbar, warum ein verfasster Rechtsmittelschriftsatz nicht an das Gericht übermittelt wurde, der Schriftsatz selbst nicht mehr auffindbar, und können ferner die zeitlichen Abläufe nicht annähernd dargestellt werden, so indiziert dies ein Organisationsverschulden des Parteienvertreters, welches einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127150Im RIS seit
31.10.2011Zuletzt aktualisiert am
31.10.2011