RS OGH 2011/6/22 2Ob112/10z

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Veröffentlicht am 22.06.2011
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Norm

ZPO §146 Abs1 III
  1. ZPO § 146 heute
  2. ZPO § 146 gültig ab 01.05.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983

Rechtssatz

Ist für den Parteienvertreter trotz nachträglicher Recherchen nicht nachvollziehbar, warum ein verfasster Rechtsmittelschriftsatz nicht an das Gericht übermittelt wurde, der Schriftsatz selbst nicht mehr auffindbar, und können ferner die zeitlichen Abläufe nicht annähernd dargestellt werden, so indiziert dies ein Organisationsverschulden des Parteienvertreters, welches einen bloß minderen Grad des Versehens übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127150

Im RIS seit

31.10.2011

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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