RS OGH 2011/7/6 3Ob155/10f, 3Ob113/11f

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Veröffentlicht am 06.07.2011
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Rechtssatz

Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV?Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des § 190 Abs 5 UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen.Die bloße Möglichkeit einer nachträglichen Veränderung eines Zessionsvermerks (Buchvermerks) in einer EDV?Buchhaltung unter Löschung der ursprünglichen (historischen) Daten führt trotz der Buchführungsvorschrift des Paragraph 190, Absatz 5, UGB nicht zur Unwirksamkeit der Sicherungszession. Erst eine tatsächlich durchgeführte Veränderung könnte die Wirksamkeit des Publizitätsakts, dies aber nur mit Wirkung ex nunc beseitigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126674

Im RIS seit

12.05.2011

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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