Norm
ADBG 2007 §4 Abs1Rechtssatz
Dopingverfahren sind zivilrechtliche Vereinsstreitigkeiten. Die bei der Nationalen Antidoping Agentur Austria GmbH eingerichtete Rechtskommission trifft ihre Entscheidung für den Sportverband. Eine in einem Dopingverfahren ergangene Entscheidung ist daher funktionell dem Verband zuzurechnen. Seit dem Inkrafttreten des ADBG 2007 ersetzen die Anti?Doping?Institutionen (Rechtskommission und Unabhängige Schiedskommission) die vereinsinternen Schlichtungsstellen (Disziplinarorgane des Vereins) in Dopingverfahren. Die Erwägungen des Gesetzgebers zum VerG 2002, dass vor einem Gerichtsverfahren zunächst eine vereinsinterne Klärung der Streitigkeit versucht werden soll, kann auch auf Dopingverfahren übertragen werden. Daher gilt die Sechs?Monats?Frist des § 8 Abs 1 VerG 2002 auch in Dopingfällen. An die Stelle des Verfahrens vor der vereinsinternen Stelle tritt das Verfahren vor den Anti?Doping?Kommissionen.Dopingverfahren sind zivilrechtliche Vereinsstreitigkeiten. Die bei der Nationalen Antidoping Agentur Austria GmbH eingerichtete Rechtskommission trifft ihre Entscheidung für den Sportverband. Eine in einem Dopingverfahren ergangene Entscheidung ist daher funktionell dem Verband zuzurechnen. Seit dem Inkrafttreten des ADBG 2007 ersetzen die Anti?Doping?Institutionen (Rechtskommission und Unabhängige Schiedskommission) die vereinsinternen Schlichtungsstellen (Disziplinarorgane des Vereins) in Dopingverfahren. Die Erwägungen des Gesetzgebers zum VerG 2002, dass vor einem Gerichtsverfahren zunächst eine vereinsinterne Klärung der Streitigkeit versucht werden soll, kann auch auf Dopingverfahren übertragen werden. Daher gilt die Sechs?Monats?Frist des Paragraph 8, Absatz eins, VerG 2002 auch in Dopingfällen. An die Stelle des Verfahrens vor der vereinsinternen Stelle tritt das Verfahren vor den Anti?Doping?Kommissionen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127360Im RIS seit
20.01.2012Zuletzt aktualisiert am
29.05.2013