Norm
KMG §5Rechtssatz
In Übereinstimmung mit allgemeinen Prinzipien des bürgerlichen Rechts ist davon auszugehen, dass der Verbraucher grundsätzlich nur seinem Vertragspartner gegenüber zurücktreten kann, und zwar unabhängig davon, ob dieser selbst die Prospektpflicht verletzt hat oder nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125647Im RIS seit
26.12.2009Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012