Norm
AKG §4Rechtssatz
Es ist im Sinn der lauterkeitsrechtlichen Judikatur zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch vertretbar, aus § 4 AKG die Berechtigung der Arbeiterkammer abzuleiten, ungeachtet § 8 Abs 1 und 2 RAO im Rahmen ihres Interessenvertretungsauftrags auch Nichtmitglieder verbraucherschutzrechtlich zu beraten und zu betreuen.Es ist im Sinn der lauterkeitsrechtlichen Judikatur zum Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch vertretbar, aus Paragraph 4, AKG die Berechtigung der Arbeiterkammer abzuleiten, ungeachtet Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO im Rahmen ihres Interessenvertretungsauftrags auch Nichtmitglieder verbraucherschutzrechtlich zu beraten und zu betreuen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0127297Im RIS seit
09.01.2012Zuletzt aktualisiert am
09.01.2012