RS OGH 2011/11/9 5Ob62/09t, 5Ob158/09k, 5Ob148/09i, 5Ob261/09g, 5Ob161/10b, 5Ob35/10y, 5Ob159/10h, 5

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Veröffentlicht am 09.11.2011
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Norm

AußStrG 2005 §46 Abs3 C3
GBG §123 Abs2

Rechtssatz

§ 123 Abs 2 GBG, wonach ein verspäteter Rekurs sogleich zurückzuweisen ist, stellt eine lex specialis zu § 46 Abs 3 AußStrG dar; die Berücksichtigung verspäteter Rekurse ist daher im Grundbuchsverfahren generell nicht möglich.Paragraph 123, Absatz 2, GBG, wonach ein verspäteter Rekurs sogleich zurückzuweisen ist, stellt eine lex specialis zu Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG dar; die Berücksichtigung verspäteter Rekurse ist daher im Grundbuchsverfahren generell nicht möglich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124683

Im RIS seit

14.05.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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