Norm
AußStrG 2005 §46 Abs3 C3Rechtssatz
§ 123 Abs 2 GBG, wonach ein verspäteter Rekurs sogleich zurückzuweisen ist, stellt eine lex specialis zu § 46 Abs 3 AußStrG dar; die Berücksichtigung verspäteter Rekurse ist daher im Grundbuchsverfahren generell nicht möglich.Paragraph 123, Absatz 2, GBG, wonach ein verspäteter Rekurs sogleich zurückzuweisen ist, stellt eine lex specialis zu Paragraph 46, Absatz 3, AußStrG dar; die Berücksichtigung verspäteter Rekurse ist daher im Grundbuchsverfahren generell nicht möglich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124683Im RIS seit
14.05.2009Zuletzt aktualisiert am
22.12.2011