TE OGH 2010/11/16 5Ob159/10h

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Veröffentlicht am 16.11.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofrätinnen/Hofräte Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Fichtenau und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerinnen 1. Gerlinde S*****, vertreten durch Dr. Thomas Marschall, Rechtsanwalt in Wien, und 2. Milja P*****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy-Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, wegen Vormerkung des Eigentumsrechts der Antragsteller ob der Liegenschaft EZ ***** GB *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiter Franziska und Otto S*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Friedrich Mosing, Rechtsanwalt in Hinterbrühl, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 26. Mai 2010, AZ 46 R 40/10p, mit dem infolge Rekurses der Einschreiter der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 27. März 2008, TZ 1429/08, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte ob der Liegenschaft EZ ***** GB ***** die Vormerkung des Eigentumsrechts zugunsten der Antragstellerinnen je zur Hälfte. Dem gegen diese Entscheidung erhobenen Rekurs der Einschreiter gab das Rekursgericht nicht Folge. Den Beschluss des Rekursgerichts erhielt der Vertreter der Einschreiter am 2. 7. 2010 zugestellt. Der außerordentliche Revisionsrekurs der Einschreiter langte am 4. 8. 2010 beim Erstgericht ein.

Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

1. Die Rekursfrist (Revisionsrekursfrist) beträgt im Grundbuchverfahren bei Zustellungen im Inland 30 Tage (§ 123 Abs 1 GBG [iVm § 126 Abs 2 GBG]). Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung (§ 81 Abs 1 GBG). Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden (§ 81 Abs 2 GBG). Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage werden zwar grundsätzlich bei der Berechnung der Frist mitgezählt. Fällt aber der letzte Tag einer Frist, vor deren Ablauf eine Handlung vorzunehmen ist, auf einen solchen Tag, so wird die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag einschließt (RIS-Justiz RS0060996).

2. Nach Zustellung des Beschlusses des Rekursgerichts am 2. 7. 2010 fiel der letzte Tag der 30-tägigen Revisionsrekursfrist auf Sonntag, den 1. 8. 2010, weshalb diese am 2. 8. 2010 endete. Der beim Erstgericht am 4. 8. 2010 eingelangte Revisionsrekurs ist somit verspätet und daher zurückzuweisen.

3. Die Anwendung des § 46 Abs 3 AußStrG ist im Grundbuchverfahren zufolge des unverändert aufrecht gebliebenen § 123 Abs 2 GBG ausgeschlossen (RIS-Justiz RS0124683; 5 Ob 186/07z; 5 Ob 160/10f; 5 Ob 161/10b).

Schlagworte

7 Grundbuchsachen,

Textnummer

E95800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0050OB00159.10H.1116.000

Im RIS seit

10.01.2011

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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