RS OGH 2011/11/16 15Os52/10a (15Os187/10d, 15Os188/10a), 15Os132/11t, 15Os133/11i (15Os134/11m)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.11.2011
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Norm

MedienG §8a
MedienG §39
StPO §363a
  1. MedienG § 8a heute
  2. MedienG § 8a gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 8a gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007
  1. MedienG § 39 heute
  2. MedienG § 39 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2005
  1. StPO § 363a heute
  2. StPO § 363a gültig ab 01.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996

Rechtssatz

Mangels planwidriger Gesetzeslücke besteht auch dann kein Anspruch des Medieninhabers gegenüber dem Privatankläger oder Antragsteller, ihm die in § 39 MedienG nicht angeführten Kosten der Urteilsveröffentlichung (unter anderem nach § 8a Abs 6 MedienG) zu ersetzen, wenn dieser rechtskräftige Ausspruch infolge Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO nachträglich aufgehoben wird. Vielmehr sind derartige Ansprüche gegebenenfalls im Wege des Amtshaftungsverfahrens durchzusetzen.Mangels planwidriger Gesetzeslücke besteht auch dann kein Anspruch des Medieninhabers gegenüber dem Privatankläger oder Antragsteller, ihm die in Paragraph 39, MedienG nicht angeführten Kosten der Urteilsveröffentlichung (unter anderem nach Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG) zu ersetzen, wenn dieser rechtskräftige Ausspruch infolge Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nachträglich aufgehoben wird. Vielmehr sind derartige Ansprüche gegebenenfalls im Wege des Amtshaftungsverfahrens durchzusetzen.

Entscheidungstexte

  • RS0126969">15 Os 52/10a
    Entscheidungstext OGH 04.05.2011 15 Os 52/10a
  • 15 Os 132/11t
    Entscheidungstext OGH 16.11.2011 15 Os 132/11t
    Auch; Beisatz: Wird im Wege einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO ein für den Medieninhaber günstiger Verfahrensausgang herbeigeführt, steht diesem für eine „Gegenmitteilung“ zu einer ihm rechtskräftig nach § 8a Abs 6 MedienG aufgetragenen Urteilsveröffentlichung mangels planwidriger Gesetzeslücke kein Kostenersatzanspruch gegen den Privatankläger oder Antragsteller nach § 39 Abs 1 MedienG (analog) zu. (T1)
  • RS0126969">15 Os 133/11i
    Entscheidungstext OGH 16.11.2011 15 Os 133/11i
    Auch; Beis wie T1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126969

Im RIS seit

02.08.2011

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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