Norm
MedienG §8aRechtssatz
Mangels planwidriger Gesetzeslücke besteht auch dann kein Anspruch des Medieninhabers gegenüber dem Privatankläger oder Antragsteller, ihm die in § 39 MedienG nicht angeführten Kosten der Urteilsveröffentlichung (unter anderem nach § 8a Abs 6 MedienG) zu ersetzen, wenn dieser rechtskräftige Ausspruch infolge Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO nachträglich aufgehoben wird. Vielmehr sind derartige Ansprüche gegebenenfalls im Wege des Amtshaftungsverfahrens durchzusetzen.Mangels planwidriger Gesetzeslücke besteht auch dann kein Anspruch des Medieninhabers gegenüber dem Privatankläger oder Antragsteller, ihm die in Paragraph 39, MedienG nicht angeführten Kosten der Urteilsveröffentlichung (unter anderem nach Paragraph 8 a, Absatz 6, MedienG) zu ersetzen, wenn dieser rechtskräftige Ausspruch infolge Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß Paragraph 363 a, StPO nachträglich aufgehoben wird. Vielmehr sind derartige Ansprüche gegebenenfalls im Wege des Amtshaftungsverfahrens durchzusetzen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2011:RS0126969Im RIS seit
02.08.2011Zuletzt aktualisiert am
22.01.2016