Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Zweck der dem Interessenausgleich dienenden einschlägigen Bestimmungen des ASVG betreffend die Auswahl der Vertragsärzte und den Abschluss der Einzelverträge zwischen dem zuständigen Träger der Krankenversicherung und dem Arzt nach den Bestimmungen des Gesamtvertrags und im Einvernehmen mit der zuständigen Ärztekammer ist einerseits der Schutz der Versichertengemeinschaft durch Sicherstellung ausreichender Sachleistungsvorsorge, andererseits aber auch der Interessen der Ärzteschaft (bzw des einzelnen Vertragsarztes). Diese Schutzwirkung schlägt gerade bei einer Materie wie der Ordinationsübernahme auch auf die Rechtsnachfolger der Vertragsärzte durch und erstreckt sich auch auf deren vermögensrechtliche Nachteile.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0124643Im RIS seit
21.03.2009Zuletzt aktualisiert am
02.01.2012