Norm
StPO §37Rechtssatz
§ 37 StPO ist sowohl bei Prüfung der Rechtswirksamkeit der Anklage (vgl auch § 214 Abs 2 StPO) als auch danach (§ 37 Abs 3 StPO) in Anschlag zu bringen. Nur ist das verfehlte Ergebnis in beiden Fällen Gegenstand der Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile bloß nach § 281a StPO (§ 213 Abs 5 StPO). Anderes gilt bei Urteilen von Einzelrichtern, wo auf Grundlage der Feststellungen in den Entscheidungsgründen bei Einhaltung der Rügeobliegenheit des § 281 Abs 1 StPO (hinsichtlich welcher nicht durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte anzuleiten sind) - jedoch ohne die im § 281 Abs 3 StPO genannten Bedingungen (§§ 468 Abs 2, 489 Abs 1 StPO) - der Nichtigkeitsgrund nach § 468 Abs 1 Z 1 StPO (§ 489 Abs 1) StPO offen steht. Sachliche Unzuständigkeit hinwieder ist Gegenstand eines nach § 261 (§ 488 Abs 3) StPO zu fällenden Urteils (WK-StPO § 281 Rz 111-116, § 468 Rz 6, 8, 13f, 41).Paragraph 37, StPO ist sowohl bei Prüfung der Rechtswirksamkeit der Anklage vergleiche auch Paragraph 214, Absatz 2, StPO) als auch danach (Paragraph 37, Absatz 3, StPO) in Anschlag zu bringen. Nur ist das verfehlte Ergebnis in beiden Fällen Gegenstand der Anfechtung kollegialgerichtlicher Urteile bloß nach Paragraph 281 a, StPO (Paragraph 213, Absatz 5, StPO). Anderes gilt bei Urteilen von Einzelrichtern, wo auf Grundlage der Feststellungen in den Entscheidungsgründen bei Einhaltung der Rügeobliegenheit des Paragraph 281, Absatz eins, StPO (hinsichtlich welcher nicht durch einen Verteidiger vertretene Angeklagte anzuleiten sind) - jedoch ohne die im Paragraph 281, Absatz 3, StPO genannten Bedingungen (Paragraphen 468, Absatz 2, 489, Absatz eins, StPO) - der Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 468, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (Paragraph 489, Absatz eins,) StPO offen steht. Sachliche Unzuständigkeit hinwieder ist Gegenstand eines nach Paragraph 261, (Paragraph 488, Absatz 3,) StPO zu fällenden Urteils (WK-StPO Paragraph 281, Rz 111-116, Paragraph 468, Rz 6, 8, 13f, 41).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:RS0125312Im RIS seit
26.09.2009Zuletzt aktualisiert am
12.01.2012