Norm
StPO §1 Abs1Rechtssatz
Als Beschuldigte im Sinne der StPO bezeichnet § 48 Abs 1 Z 1 StPO nur Personen, „die auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig“ sind, „eine strafbare Handlung begangen zu haben“. Der Anzeiger (§ 44 Abs 2 StPO) ist von der Entscheidung über die Ausschließung eines Richters, der über die Ausschließung von Richtern zu entscheiden hat (§ 45 StPO), welchen aufgrund der Geschäftsverteilung die Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung (§ 195 StPO) zufällt, der sich nicht auf solche Tatsachen gegen den Anzeiger (§ 44 Abs 2 StPO) bezieht, nicht im Sinn des § 43 Abs 1 Z 1 vierter Fall ausgeschlossen.Als Beschuldigte im Sinne der StPO bezeichnet Paragraph 48, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nur Personen, „die auf Grund bestimmter Tatsachen konkret verdächtig“ sind, „eine strafbare Handlung begangen zu haben“. Der Anzeiger (Paragraph 44, Absatz 2, StPO) ist von der Entscheidung über die Ausschließung eines Richters, der über die Ausschließung von Richtern zu entscheiden hat (Paragraph 45, StPO), welchen aufgrund der Geschäftsverteilung die Entscheidung über einen Antrag auf Fortführung (Paragraph 195, StPO) zufällt, der sich nicht auf solche Tatsachen gegen den Anzeiger (Paragraph 44, Absatz 2, StPO) bezieht, nicht im Sinn des Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins, vierter Fall ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127512Im RIS seit
17.02.2012Zuletzt aktualisiert am
20.03.2012