Rechtssatz
Die Dokumentation nach § 6 HeimAufG ist (wie auch sonst bei ärztlichen Tätigkeiten) in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Maßnahme vorzunehmen.Die Dokumentation nach Paragraph 6, HeimAufG ist (wie auch sonst bei ärztlichen Tätigkeiten) in einem angemessenen zeitlichen Zusammenhang zur Maßnahme vorzunehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0127657Im RIS seit
16.04.2012Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012